FOMENTO Konferenz zur ERBSCHAFTSMEDIATION

ich freue mich schon sehr auf meinen Workshop im Rahmen der „FOMENTO Conference on Mediation in Cross-Border Succession Conflicts“ am 26.06.2019 zum Thema „Prätestamentarische Mediation“

https://www.mediationstage.de/fomento.php

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nicht immer aber doch meistens: das Testament

Man kann nicht behaupten, dass ein Testament immer wichtig ist, nein. Gibt es nur einen gesetzlichen Erben und soll diese Person auch alles erhalten, dann ist das ausdrückliche Niederlegen eines letzten persönlichen Willens zumindest hinsichtlich der Vermögensregelung nicht zwingend nötig. Als letztes Statement schon, aber… das ist Geschmacksache. Manche Leute wollen auch nicht immer noch das letzte Wort haben müssen,

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Ruhensvereinbarung als Voraussetzung der Mediation

Zur Ruhensvereibarung

Manchmal hilft ein Mindestmaß an Rechtskenntnis seitens des Mediators den Medianden. Vor allem dann, wenn man aufgrund der Erfahrung den weiteren Verlauf eines bereits anhängigen Verfahrens abschätzen kann.

Daher (ohne auf den betreffenden Einzelfall eingehen zu können/wollen) verrate ich ein kleines Geheimnis zu meiner Vorgehensweise in manchen Fällen:

Ich ersuche die Medianden ein anhängiges Verfahren im Rahmen einer sogenannten Ruhensvereinbarung sich dahingehend zu verständigen,

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der Mediator als Dichter

 

Ankündigung einer Lesung

Mediation ist Kreativität. Daher passt auch die Ankündigung meiner Lesung, welche ich am 27.6.2018 in Wien zu meinem neuen Buch „Humanismus ist nicht heilbar“ halten darf, in den beruflichen Kontext.

Alles weitere, inklusive der Link zum Buch ist auf meinem Blog zu finden:

Lesung HUMANISMUS IST NICHT HEILBAR 27.6.2018

 

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Das Vorausvermächtnis des/r Lebensgefährten/-in

Im Rahmen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 wurde unter anderem auch das Vorausvermächtnis für Lebensgefährten eingeführt.

(§ 745 (2) ABGB Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

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